Die Ergebnisse der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wurde im vorherigen TOP festgestellt. Gem. Art. 102 Abs. 3 GO muss der Gemeinderat über die Entlastung der Jahresrechnung Beschluss fassen.
Erste Bürgermeisterin Frau Seufert ist gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Beschluss:
Der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wird Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO durch den Gemeinderat erteilt.
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