Die Bauherren planen die Kernsanierung des bestehenden Zweifamilienhauses sowie den Abbruch der bestehenden Doppelgarage und Errichtung eines Carports
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Heimbach" und widerspricht folgenden Festsetzungen:
Festsetzung 2.3 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen:
Der geplante Carport befindet sich außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.
Festsetzung 3.8 Einfriedungen an Straßen, Wegen und Plätzen dürfen eine Höhe von 1,10 m über Gehsteig Oberkante nicht übersteigen.
Die Höhe der geplanten Einfriedung soll 1,80 m betragen
Festsetzung nach der Garagen- und Stellplatzverordnung: zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein
Der Abstand zwischen Carport und öffentlicher Verkehrsfläche beträgt 1,49 m bis 1,00 m.
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird zugestimmt.